LuftVStDV · Verordnung zur Durchführung des Luftverkehrsteuergesetzes
LuftVStDV Art. 2Erteilung der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter
Abschnitt 2 Zu § 8 des Gesetzes
(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch.
(2) Die Erlaubnis kann mit sämtlichen in § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung aufgezählten Nebenbestimmungen verbunden werden.