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LuftPersV · Verordnung über Luftfahrtpersonal

LuftPersV Art. 13Anerkennung von Erlaubnissen für Flugingenieure

Unterabschnitt 1 Allgemeines

En vigueurTexte officiel

Erlaubnisse und Berechtigungen für eine Tätigkeit als Flugingenieur, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Lizenzierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt wurden, werden mit den damit verbundenen Rechten und Auflagen in der Bundesrepublik Deutschland durch das Luftfahrt-Bundesamt allgemein anerkannt.