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LuftBO · Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

LuftBO Art. 24aBesondere betriebliche Genehmigungen

1. Flugbetrieb

En vigueurTexte officiel

(1) Flüge nach Instrumentenflugregeln bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt, wenn die Lufträume aus einem der folgenden Gründe besondere Navigationsanforderungen stellen: 1.

reduzierte Höhenstaffelung (RVSM),

2.

besondere Vorgaben für den Nordatlantischen Luftraum (MNPS),

3.

die Anwendung von Flächennavigationsverfahren (PBN, RNAV, RNP).

(2) Der Halter hat dem Luftfahrt-Bundesamt die Fähigkeit, Flüge gemäß Absatz 1 durchführen zu können, nachzuweisen. Der Nachweis umfasst 1.

die Eignung und Instandhaltung der Ausrüstung,

2.

die Betriebsverfahren und

3.

die Schulung der Flugbesatzung.