LBG · Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
LBG Art. 58
Dritter Teil Rechtsbehelfe
Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.
LBG · Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Dritter Teil Rechtsbehelfe
Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.