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LBG · Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung

LBG Art. 45

4. Festsetzung der Entschädigung

En vigueurTexte officiel

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen, 1.

welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,

2.

ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,

3.

ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,

4.

ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.