Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

LBAV · Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung

LBAV Art. 4Zuständige Stelle

En vigueurTexte officiel

(1) Über die Anerkennung entscheidet das Bundesverwaltungsamt.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann die Befugnisse des Bundesverwaltungsamts, die in dieser Verordnung geregelt sind, im Einvernehmen mit einer obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise auf diese oder eine Behörde ihres Geschäftsbereichs übertragen.