LBAV · Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
LBAV Art. 4Zuständige Stelle
(1) Über die Anerkennung entscheidet das Bundesverwaltungsamt.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann die Befugnisse des Bundesverwaltungsamts, die in dieser Verordnung geregelt sind, im Einvernehmen mit einer obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise auf diese oder eine Behörde ihres Geschäftsbereichs übertragen.