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LwAnpG · Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik

LwAnpG Art. 15Vertrag

2. Abschnitt Teilung und Zusammenschluß von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften

En vigueurTexte officiel

(1) Der Vertrag über den Zusammenschluß ist von den Vorständen der beteiligten LPG zu schließen. Er wird nur wirksam, wenn die Mitglieder der beteiligten LPG ihm durch Beschluß zustimmen.

(2) §§ 7 und 8 gelten entsprechend.