LwAnpG Art. 10Anmeldung und Eintragung der neuen Unternehmen
2. Abschnitt Teilung und Zusammenschluß von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften
Der Vorstand der LPG hat jedes der neuen Unternehmen zur Eintragung in das Register anzumelden.
2. Abschnitt Teilung und Zusammenschluß von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften
Der Vorstand der LPG hat jedes der neuen Unternehmen zur Eintragung in das Register anzumelden.