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LAG · Gesetz über den Lastenausgleich

LAG Art. 9Sitz in Berlin (West)

Zweiter Abschnitt Begriffsbestimmungen

En vigueurTexte officiel

Als Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes gilt ein Sitz in Berlin. Ein Unternehmen, das zwar seinen Sitz in Berlin, aber seine Geschäftsleitung im Inland außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) hat, gilt jedoch nicht als Unternehmen mit Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes.