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LAG · Gesetz über den Lastenausgleich

LAG Art. 361Vertragshilfe

Vierter Teil Gemeinsame Schlußvorschriften

En vigueurTexte officiel

Soweit in einem Verfahren der richterlichen Vertragshilfe oder in einem diesem entsprechenden, der Schuldenregelung dienenden gerichtlichen Verfahren die Vermögens- oder Einkommensverhältnisse einer Person zu berücksichtigen sind, sind hierbei Ansprüche, die ihr auf Grund dieses Gesetzes zustehen, außer Betracht zu lassen.