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LAG · Gesetz über den Lastenausgleich

LAG Art. 315Allgemeine Verwaltungsgerichte

Elfter Abschnitt Organisation und Zuständigkeit

En vigueurTexte officiel

Die zur Durchführung der Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes erforderliche rechtsprechende Tätigkeit wird außer in den Fällen des § 276 Abs. 5 durch die allgemeinen Verwaltungsgerichte der Länder einschließlich des Landes Berlin sowie durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeübt.