LAG · Gesetz über den Lastenausgleich
LAG Art. 315Allgemeine Verwaltungsgerichte
Elfter Abschnitt Organisation und Zuständigkeit
Die zur Durchführung der Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes erforderliche rechtsprechende Tätigkeit wird außer in den Fällen des § 276 Abs. 5 durch die allgemeinen Verwaltungsgerichte der Länder einschließlich des Landes Berlin sowie durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeübt.