LAG · Gesetz über den Lastenausgleich
LAG Art. 307Bundesoberbehörde
Elfter Abschnitt Organisation und Zuständigkeit
Im Bereich des Bundes wird ein Bundesausgleichsamt als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
LAG · Gesetz über den Lastenausgleich
Elfter Abschnitt Organisation und Zuständigkeit
Im Bereich des Bundes wird ein Bundesausgleichsamt als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.