LAG · Gesetz über den Lastenausgleich
LAG Art. 297Erfüllung des Anspruchs
Sechster Abschnitt Hausratentschädigung
Die Reihenfolge der Erfüllung der Ansprüche bestimmt sich unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte nach der Dringlichkeit.
LAG · Gesetz über den Lastenausgleich
Sechster Abschnitt Hausratentschädigung
Die Reihenfolge der Erfüllung der Ansprüche bestimmt sich unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte nach der Dringlichkeit.