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LAG · Gesetz über den Lastenausgleich

LAG Art. 233Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

En vigueurTexte officiel

(1) Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel gewährt 1.

Eingliederungsdarlehen (§§ 253 bis 260),

2.

Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300),

3.

Härteleistungen (§§ 301, 301a),

4.

Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§§ 302, 303).

(2) Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch können auch an Erben von Geschädigten gewährt werden.