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KVBG · Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung

KVBG Art. 23Anspruch auf den Steinkohlezuschlag, Fälligkeit

Teil 3 Ausschreibungen zur Reduzierung der Steinkohleverstromung

En vigueurTexte officiel

Der Anlagenbetreiber, der einen Zuschlag nach § 21 erhält, hat ab Bestandskraft des Zuschlags einen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesnetzagentur, auf Zahlung des Steinkohlezuschlags, wobei dieser fällig wird, wenn das Verbot der Kohleverfeuerung für die jeweilige Steinkohleanlage wirksam wird.