KSpTG · Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid
KSpTG Art. 46Ausschluss abweichenden Landesrechts
Kapitel 7 Schlussbestimmungen
Soweit in § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 11 Absatz 1a Satz 3 nichts anderes bestimmt ist, kann von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht nicht abgewichen werden.