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KraftStDV · Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung

KraftStDV Art. 11Steuerfestsetzung, Steuerkarte

Abschnitt 3 Ausländische Fahrzeuge

En vigueurTexte officiel

(1) Die zuständige Zollstelle setzt die Steuer fest und gibt dem Steuerschuldner den Steuerbetrag bekannt. Die Steuer ist sofort fällig. Zum Nachweis, dass die Steuer entrichtet ist, erhält der Steuerschuldner eine mit Quittung versehene Steuerkarte. Die Steuerkarte gilt als Steuerbescheid.

(2) Die Steuerkarte gilt für den Zeitraum, für den die Steuer entrichtet ist. Sie verliert jedoch ihre Gültigkeit spätestens nach Ablauf eines Jahres ab dem Tag ihrer Ausstellung.