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JuSchG · Jugendschutzgesetz

JuSchG Art. 22Aufnahme periodisch erscheinender Medien in die Liste jugendgefährdender Medien

Abschnitt 4 Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz

En vigueurTexte officiel

Periodisch erscheinende Medien können auf die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei ihrer Folgen in die Liste aufgenommen worden sind. Dies gilt nicht für Tageszeitungen und politische Zeitschriften sowie für deren digitale Ausgaben.