ITFG · Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“
ITFG Art. 1Errichtung des Sondervermögens
Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Investitions- und Tilgungsfonds“ errichtet.
ITFG · Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“
Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Investitions- und Tilgungsfonds“ errichtet.