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IsolMstrV · Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-Handwerk

IsolMstrV Art. 4Arbeitsprobe

2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

En vigueurTexte officiel

(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen: 1.

ein Oberflächenschutz aus Blech oder Kunststoff,

2.

eine abnehmbare Dämmung,

3.

eine Wärmedämmung mit Mineralfasermatten und einer Hartmantelabglättung,

4.

eine Kälte- oder eine Schalldämmung.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.