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IntErbRVG · Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

IntErbRVG Art. 5Verfahren

Unterabschnitt 1 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel

En vigueurTexte officiel

(1) Die Entscheidung über den Antrag ergeht ohne mündliche Verhandlung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung dient.

(2) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.