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IntErbRVG · Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

IntErbRVG Art. 40Bekanntgabe der Entscheidung

Abschnitt 5 Europäisches Nachlasszeugnis

En vigueurTexte officiel

Entscheidungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden dem Antragsteller durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift bekannt gegeben. Weiteren Beteiligten wird die Entscheidung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 durch Übersendung einer einfachen Abschrift des ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisses bekannt gegeben.