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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 94Erhaltung einer Aufrechnungslage

Erster Abschnitt Allgemeine Wirkungen

En vigueurTexte officiel

Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt.