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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 61Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten

Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger

En vigueurTexte officiel

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.