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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 49Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen

Zweiter Abschnitt Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger

En vigueurTexte officiel

Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.