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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 47Aussonderung

Zweiter Abschnitt Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger

En vigueurTexte officiel

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.