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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 3bFortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

En vigueurTexte officiel

Ein nach § 3a begründeter Gruppen-Gerichtsstand bleibt von der Nichteröffnung, Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens über den antragstellenden Schuldner unberührt, solange an diesem Gerichtsstand ein Verfahren über einen anderen gruppenangehörigen Schuldner anhängig ist.