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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 30Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses

Erster Abschnitt Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren

En vigueurTexte officiel

(1) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen.

(2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen.

(3) (aufgehoben)