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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 287bErwerbsobliegenheit des Schuldners

Neunter Teil Restschuldbefreiung

En vigueurTexte officiel

Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.