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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 200Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Zweiter Abschnitt Verteilung

En vigueurTexte officiel

(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.