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IfSG · Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

IfSG Art. 21Impfstoffe

4. Abschnitt Verhütung übertragbarer Krankheiten

En vigueurTexte officiel

Bei einer auf Grund dieses Gesetzes angeordneten oder einer von der obersten Landesgesundheitsbehörde öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder einer Impfung nach § 17a Absatz 2 des Soldatengesetzes dürfen Impfstoffe verwendet werden, die Mikroorganismen enthalten, welche von den Geimpften ausgeschieden und von anderen Personen aufgenommen werden können. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.