GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
GVG Art. 55
Vierter Titel Schöffengerichte
Die Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
Vierter Titel Schöffengerichte
Die Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.