GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
GVG Art. 188
Fünfzehnter Titel Gerichtssprache
Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, leisten Eide in der ihnen geläufigen Sprache.
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
Fünfzehnter Titel Gerichtssprache
Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, leisten Eide in der ihnen geläufigen Sprache.