GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
GVG Art. 150
Zehnter Titel Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft ist in ihren amtlichen Verrichtungen von den Gerichten unabhängig.
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
Zehnter Titel Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft ist in ihren amtlichen Verrichtungen von den Gerichten unabhängig.