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GrAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin

GrAusbV Art. 14Prüfungsbereich Gestaltung

Abschnitt 2 Gesellenprüfung

En vigueurTexte officiel

(1) Im Prüfungsbereich Gestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

Skizzen und Zeichnungen anzufertigen,

2.

Herstellungsprozesse für Modelle zu erläutern,

3.

kunsthistorische und zeitgemäße Formensprache sowie Schriftgestaltung anzuwenden und

4.

Grundlagen der Heraldik zu erläutern.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.