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GenTPflEV · Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen

GenTPflEV Art. 2Begriffsbestimmungen

En vigueurTexte officiel

Im Sinne dieser Verordnung sind 1.

Anbaufläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen bestellt worden oder dafür vorgesehen ist,

2.

benachbarte Fläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die – ganz oder zum Teil – innerhalb des in der Anlage für die jeweilige Pflanzenart festgelegten Abstands vom Rand der Anbaufläche liegt,

3.

Erzeuger: ein Bewirtschafter einer Anbaufläche,

4.

Nachbar: ein Bewirtschafter einer benachbarten Fläche.