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GenTG · Gesetz zur Regelung der Gentechnik

GenTG Art. 34Ursachenvermutung

Fünfter Teil Haftungsvorschriften

En vigueurTexte officiel

(1) Ist der Schaden durch gentechnisch veränderte Organismen verursacht worden, so wird vermutet, daß er durch Eigenschaften dieser Organismen verursacht wurde, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen.

(2) Die Vermutung ist entkräftet, wenn es wahrscheinlich ist, daß der Schaden auf anderen Eigenschaften dieser Organismen beruht.