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GenTG · Gesetz zur Regelung der Gentechnik

GenTG Art. 16eAusnahmen für nicht kennzeichnungspflichtiges Saatgut

Dritter Teil Freisetzung und Inverkehrbringen

En vigueurTexte officiel

Die §§ 16a und 16b sind nicht auf Saatgut anzuwenden, sofern das Saatgut auf Grund eines in Rechtsakten der Europäischen Union und deren Umsetzung durch § 17b Abs. 1 Satz 2 festgelegten Schwellenwertes nicht mit einem Hinweis auf die gentechnische Veränderung gekennzeichnet werden muss oder, soweit es in den Verkehr gebracht werden würde, gekennzeichnet werden müsste.