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GAPStatG · Gesetz über die Statistiken zu Gesundheitsausgaben und ihrer Finanzierung, zu Krankheitskosten sowie zum Personal im Gesundheitswesen

GAPStatG Art. 8Verordnungsermächtigung

En vigueurTexte officiel

Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Durchführung der Statistiken nach den §§ 2 bis 5 zu regeln, insbesondere zu 1.

den Erhebungsmerkmalen,

2.

dem Berichtszeitraum,

3.

der Periodizität sowie

4.

dem Kreis der zu Befragenden.