FStrAbG · Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen
FStrAbG Art. 2
Der Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan bezeichnet sind, und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel.
FStrAbG · Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen
Der Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan bezeichnet sind, und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel.