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FPersV · Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes

FPersV Art. 6Mitführen der abgelaufenen Fahrerkarte

Abschnitt 3 Kontrollsystem nach EG-Verordnungen

En vigueurTexte officiel

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.