FPersV · Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes
FPersV Art. 17Einrichtung und Betrieb der automatisierten Abrufverfahren
Abschnitt 4 Zentrales Fahrtenschreiberkartenregister
Die Einrichtung und der Betrieb der automatisierten Abrufverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.