FPackV · Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
FPackV Art. 7Fertigpackungen mit Lebensmitteln
Abschnitt 2 Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
Für Fertigpackungen mit Lebensmitteln sind die §§ 20, 21, 22 und 23 entsprechend anzuwenden.