FPackV · Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
FPackV Art. 32Minusabweichungen bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
Abschnitt 7 Andere Verkaufseinheiten und Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
(1) Nach Gewicht gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte nicht überschreitet: Nennfüllmenge Q N in g
Werte der Verkehrsfähigkeit in g
weniger als 100
1,0
100 bis weniger als 500
2,0
500 bis weniger als 2 000
5,0
2 000 bis 10 000
10,0
(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in § 28 Absatz 3 festgelegten Werte nicht überschreitet.