FlexMstrV Art. 7Weitere Anforderungen
3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung.