FlRG · Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe
FlRG Art. 16
Vierter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Führer eines Seeschiffes oder als sonst für das Seeschiff Verantwortlicher 1.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine andere Nationalflagge als die Bundesflagge führt oder
2.
entgegen § 8 Absatz 1 die Bundesflagge führt.