FGO Art. 42
Abschnitt I Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
Auf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide können nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können.