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FGO · Finanzgerichtsordnung

FGO Art. 3

Abschnitt I Gerichte

En vigueurTexte officiel

(1) Durch Gesetz werden angeordnet 1.

die Errichtung und Aufhebung eines Finanzgerichts,

2.

die Verlegung eines Gerichtssitzes,

3.

Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,

4.

die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Finanzgericht für die Bezirke mehrerer Finanzgerichte,

5.

die Errichtung einzelner Senate des Finanzgerichts an anderen Orten,

6.

der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.

(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Finanzgerichts oder gemeinsamer Senate eines Finanzgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.