FGO Art. 156
Vierter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.
Vierter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.