FGO Art. 134
Unterabschnitt 3 Wiederaufnahme des Verfahrens
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.
Unterabschnitt 3 Wiederaufnahme des Verfahrens
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.